{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a962b3b4135e7d19e3b3276de96bb3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_33", "Checksum": "0fc2de889dc1b7a7308128e10a95a5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer bei\nden Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die\nEhefrau anzurechnen.\n3\n3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nK. In der Vernehmlassung vom 26. März 2018 beantragt die Vorinstanz die\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen\nzur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom\n6.10.2006). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne\nrechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat; wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch\nnicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt; oder wenn sie aus von\nihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 1.1;\nVGE II 2015 108 vom 16.2.2016 Erw. 1.1; VGE II 2015 12 vom 21.5.2015\nErw. 2.1; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2001\nEL Nr. 5 Erw. 1b = Pra 2001 920; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur\nAHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.1.2011, Stand 1.1.2018, Rz. 3482.03ff.).\n\n1.2 Da die EL den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren\nauch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten\nPerson Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-An-\nspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph\nJöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit,\n3. Aufl., Basel 2016, S. 1810, Rz. 129).\n\nUnter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist\nauch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder\nderen zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (BGE 142 V 12 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden\n4\nkann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung,\ndie bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die\nZeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller,\nRechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014,\nRz. 518ff. mit Hinweisen; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; 134 V 53 Erw. 4.1; BGE\n117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_630/2013 vom\n29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007\nErw. 3.3). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die − mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm\nobliegende − Schadenminderungspflicht (Bundesgerichtsurteil 9C_630/2013 vom\n29.9.2014 Erw. 5.2 in fine mit Hinweis auf Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen\nzur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151f.).\n\n1.3 Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der\nallgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige\nund einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Ernsthafte, aber\nerfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für\ndie Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere) in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden\nPflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten\n(Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151). Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der\nPflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für\nden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines\nErwerbseinkommens (vgl. VGE II 2016 83 vom 24.1.2017 Erw. 1.2 mit Verweis\nauf VGE II 2014 48 vom 20.11.2014 Erw. 3.3 mit Verweis auf die Entscheide\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31.3.2009\nErw. 2.3, EL 2007/21 vom 8.11.2007 Erw. 2, EL 2007/14 vom 14.6.2007 Erw. 3\nf.).\n\n"}