Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (2) - und den Gemeinderat … (A; im Dispositiv). Schwyz, 12. Februar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: