2.3 u. 3.2). Aus statistischer Sicht gilt dabei, je kleiner der sog. Variationskoeffizient, d.h. die Standardabweichung als Prozentsatz des arithmetischen Mittels ist, desto besser kann der berechnete Mittelwert als Vergleichswert herangezogen werden. Davon zu unterscheiden ist die Bestimmung des Vertrauensbereichs um den arithmetischen Mittelwert (Konfidenzintervall). Dieser ist (lediglich) die geeignete Aussage über die Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen (weiteren) Abzug vom berechneten Mittelwert gewährte, um "statistische Schätzfehler" zu berücksichtigen.