Damit stösst der Einwand der Beschwerdeführer ins Leere, dass das arithmetische Mittel für die zu bewertenden Stockwerkeigentumseinheiten ungeeignet sei, da es sich wahrscheinlich um tieferwertige Einheiten handle, welche (angeblich) nicht den Standard von Eigentumswohnungen aufwiesen. Gleichzeitig hat sich gemäss Vorinstanz aufgrund einer Konsultation der Buchhaltungsabschlüsse ergeben, und wurde von den Beschwerdeführern auch zu keiner Zeit bestritten, dass von der C.________ AG jährlich Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht wurden.