3.4 Allfälligen (behaupteten) Unterschieden beim Standard von Eigentums- und Mietwohnungen ist bei der Schätzung dadurch Rechnung getragen worden, dass auf den Durchschnitt aller Verkaufspreise ohne deklarierte Investitionen und Unterhalt abgestellt wurde. Damit stösst der Einwand der Beschwerdeführer ins Leere, dass das arithmetische Mittel für die zu bewertenden Stockwerkeigentumseinheiten ungeeignet sei, da es sich wahrscheinlich um tieferwertige Einheiten handle, welche (angeblich) nicht den Standard von Eigentumswohnungen aufwiesen.