Auf weitergehende Detailinformationen, in welchen Gebäuden und Stockwerken sich die Einheiten befinden, konnte verzichtet werden. Insbesondere brauchte nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen 5 Daten und Zahlen gewährt zu werden, als diese anschliessend nicht bestimmten identifizierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (siehe auch Urteil des BGer 2A.651/2005 vom 21.11.2006 Erw. 2.9.1).