Dadurch, dass die Mehrfamilienhäuser ursprünglich im Rahmen einer einheitlichen Überbauung erstellt worden waren, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei den Stockwerkeigentumseinheiten um Objekte ähnlicher Beschaffenheit handelt, deren wertbeeinflussenden Merkmale vergleichbar sind. Bezüglich der Angaben des Zeitpunktes der Transaktionen konnte genügen, dass verhältnismässig zeitnah Verkäufe der letzten fünf Jahre 2010 bis 2014 berücksichtigt wurden. Ein intertemporaler Abgleich konnte damit vernachlässigt werden. Auf weitergehende Detailinformationen, in welchen Gebäuden und Stockwerken sich die Einheiten befinden, konnte verzichtet werden.