3.3 Die Vorinstanz ist diesem Erfordernis nachgekommen, indem sie ihrer Schätzung Vergleichspreise aus 18 Verkäufen von Stockwerkeigentumseinheiten der Liegenschaften Z.________strasse www bis xxx und Z.________strasse yyy bis zzz zugrunde gelegt hat. Dadurch, dass die Mehrfamilienhäuser ursprünglich im Rahmen einer einheitlichen Überbauung erstellt worden waren, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass es sich bei den Stockwerkeigentumseinheiten um Objekte ähnlicher Beschaffenheit handelt, deren wertbeeinflussenden Merkmale vergleichbar sind.