3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Vergleichswertoder statistische Methode (vgl. zum Ganzen: Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl. 2012, Hrsg. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten SVKG und Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer/ Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SEK/ SVIT, S. 56 ff.) dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen (BGE 133 III 416 Erw. 6.3.3 S. 419). An diese Voraussetzung dürfen jedoch nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (BGE 115 Ib 408 Erw. 2c S. 410 f.).