3.1 Zusätzlich halten die Beschwerdeführer fest, dass sie die massgebenden Detailinformationen der für die Verkehrswertbewertung berücksichtigten Stockwerkeigentumseinheiten nicht erhalten hätten und diese ihnen im Einspracheverfahren auch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Bei den angeführten Vergleichsdaten fehlten die Angaben des Zeitpunktes der Transaktionen sowie die Informationen, in welchen Gebäuden und Stockwerken sich die Einheiten befinden würden. Diese Angaben seien für die Beurteilung der Vergleichswerte jedoch von grösster Wichtigkeit.