4 sofern eben gerade nicht identisch sind (bzw. die Bestimmungen etwas anderes vorsehen), zumal durch juristische Personen (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) gehaltene Grundstücke generell nicht zur amtlichen Schatzung (gemäss SchätzG) bewertet werden. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Vereinfachungen, die allenfalls für eine Bewertung zur amtlichen Schatzung oder zum Ertragswert sprechen können, nichts zu ändern.