2.5 Im Weiteren kann darin kein unerlaubter Methodendualismus erblickt werden, wenn für die Unternehmensbewertung von Immobilien-Gesellschaften zum Substanzwert die Grundstücke zum Verkehrswert (soweit dieser bekannt ist) bewertet werden, dagegen im Privatvermögen direkt gehaltene Immobilien (§ 42 StG) zur amtlichen Schatzung (gemäss SchätzG), da die Bewertungsvorschriften für Grundstücke (§ 42 StG) und für Wertpapiere und Forderungen (§ 43 StG) in-