Schätzung ermittelt werden muss. Dies um festzustellen, ob beim Verkauf Markverhältnisse vorgelegen haben. Es kann hierzu auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen werden: Ob die Liegenschaft, deren objektiver Verkehrswert zu ermitteln ist, veräussert wurde oder nicht, hat weder Einfluss auf die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode noch auf deren Zuverlässigkeit (vgl. Urteil des BGer 5A_304/2007 vom 7.8.2007 Erw. 4).