2.4 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann daher das Kreisschreiben Nr. 28 (Rz. 43) nicht so verstanden werden, dass der Verkehrswert nur dann bekannt wäre, wenn die zu bewertende Immobilie kurz vor oder nach dem Bewertungszeitpunkt unter Marktverhältnissen veräussert bzw. erworben worden wäre, und damit gleichsam die Vergleichs- oder statistische Methode für die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien einer Immobiliengesellschaft ausgeschlossen worden wäre. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2018 (S. 3 Ziff. 3.2) darauf hin, dass auch bei einer kurz vor oder nach dem Bewertungszeitpunkt veräusserten Immobilie der Verkehrswert mittels