2C_504/2009 vom 15.4.2010 Erw. 3.3). Der Verkehrswert von Liegenschaften lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung am zuverlässigsten auf Grund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte, also nach der Vergleichs- oder statistischen Methode ermitteln (BGE 115 Ib 408 Erw. 2c S. 410 f.; Urteil des BGer 5A_304/2007 vom 7.8.2007 Erw. 4).