2.3 Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240 Erw. 3.2.1 S. 249). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2 S. 248; Urteile des BGer 2C_1118/2014 vom 22.6.2015 Erw. 2.1; 2C_504/2009 vom 15.4.2010 Erw. 3.3).