2.2 Die Beschwerdeführer vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass der Verkehrswert für die fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten nicht bekannt sei, weshalb die Bewertung für die Immobilien einer Immobilien-Gesellschaft gemäss Kreisschreiben Nr. 28 (Rz. 43) zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert vorgenommen werden müsse. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass der Verkehrswert "per Definition" (gemäss Kreisschreiben Nr. 28 Rz. 43) nur dann bekannt wäre, wenn die zu bewertende Immobilie kurz vor oder