2.1 Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unstreitig, dass der Vermögenssteuerwert für die nicht kotierten Aktien der C.________ AG nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (bzw. Kreisschreiben Nr. 28) zu ermitteln ist, und dass die C.________ AG gemäss Kreisschreiben Nr. 28 (Rz. 42) als Immobilien-Gesellschaft qualifiziert, bei welcher der Substanzwert als Unternehmenswert gilt.