1.4 Nach dem Kreisschreiben Nr. 28 gilt als Unternehmenswert von Immobili- en-Gesellschaften der Substanzwert (Rz. 42), wobei unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobilien-Gesellschaften zum Verkehrswert bewertet werden; wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert (Rz. 43).