1.3 Der Zweck des Kreisschreibens Nr. 28 ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Die Wegleitung dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.6; 2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.3).