1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung (§ 44 Abs. 1 StG). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (§ 44 Abs. 2 StG).