Dazu sei die Bewertung der nicht kotierten Aktien der C.________ AG gemäss Kreisschreiben Nr. 28 anzupassen und der Wert der fraglichen Immobilien sei mit den mit 6 Prozent kapitalisierten Mieteinnahmen zu ermitteln. D. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die Kantonale Steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. E. Die Parteien nehmen in weiteren Eingaben nochmals Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: