C. Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 26. Januar 2018 (Versand: 02.02.2018) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführer beantragen, der Vermögenssteuerwert für eine Aktie der C.________ AG sei mit Fr. 92'200.-- zu berücksichtigen bzw. das steuerbare Vermögen mit Fr. 8'848'000.-- zu veranlagen. Dazu sei die Bewertung der nicht kotierten Aktien der C.______