{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-32_2019-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ff885ab5bcf05b2f428cdb1e02dc2a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-32_2019-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2609b8f714dc25fa65fe0052d4ccd57744ea00b998544cf340af3495a598fc30cbec545159251162eef745c156c42533bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2609b8f714dc25fa65fe0052d4ccd57744ea00b998544cf340af3495a598fc30cbec545159251162eef745c156c42533bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_32", "Checksum": "aee7c823e6f20479d17ecf2178dba7af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 12.02.2019 II 2018 32\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2014: Aktienwert) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n 5\nDaten und Zahlen gewährt zu werden, als diese anschliessend nicht bestimmten\nidentifizierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können (siehe auch Urteil\ndes BGer 2A.651/2005 vom 21.11.2006 Erw. 2.9.1).\n\n3.4 Allfälligen (behaupteten) Unterschieden beim Standard von Eigentums- und\nMietwohnungen ist bei der Schätzung dadurch Rechnung getragen worden, dass\nauf den Durchschnitt aller Verkaufspreise ohne deklarierte Investitionen und\nUnterhalt abgestellt wurde. Damit stösst der Einwand der Beschwerdeführer\nins Leere, dass das arithmetische Mittel für die zu bewertenden Stockwerkeigentumseinheiten ungeeignet sei, da es sich wahrscheinlich um tieferwertige Einheiten handle, welche (angeblich) nicht den Standard von Eigentumswohnungen\naufwiesen. Gleichzeitig hat sich gemäss Vorinstanz aufgrund einer Konsultation\nder Buchhaltungsabschlüsse ergeben, und wurde von den Beschwerdeführern\nauch zu keiner Zeit bestritten, dass von der C.________ AG jährlich Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht wurden. Mit dem Abzug der getätigten\nInvestitionen und Unterhaltskosten bei den Vergleichspreisen wurden die Stockwerkeigentumseinheiten demzufolge bereits eher vorsichtig bzw. zugunsten der\nBeschwerdeführer bewertet. Die Beschwerdeführer täuschen sich deshalb, wenn\nsie meinen, sie hätten unter den gegebenen Umständen bei Verwendung des\narithmetischen Mittels mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 Prozent ein zu\nhohes Vermögen zu versteuern.\n\n3.5 Schliesslich ist zwar nicht zu verkennen, dass die aus den zur Verfügung\nstehenden Vergleichspreisen ermittelten Grössen (arithmetischer Mittelwert und\nStandardabweichung) nur Schätzgrössen sind und folglich mit einer gewissen\nUnsicherheit behaftet. Das ändert jedoch nichts daran, dass die korrekte Anwendung der Vergleichswertmethode ein Resultat mit hoher Ergebnissicherheit ergibt, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen (vgl. vorne, Erw. 2.3 u. 3.2). Aus statistischer Sicht\ngilt dabei, je kleiner der sog. Variationskoeffizient, d.h. die Standardabweichung\nals Prozentsatz des arithmetischen Mittels ist, desto besser kann der berechnete\nMittelwert als Vergleichswert herangezogen werden. Davon zu unterscheiden ist\ndie Bestimmung des Vertrauensbereichs um den arithmetischen Mittelwert (Konfidenzintervall). Dieser ist (lediglich) die geeignete Aussage über die Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen (weiteren) Abzug vom berechneten Mittelwert gewährte, um \"statistische Schätzfehler\" zu berücksichtigen. Insbesondere zeigt sich darin keine fehlerhafte Ausübung des Schätzungsermessens durch die Vorinstanz.\n\n6\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\ndaher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nBeschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten zu tragen (§ 128 StG\ni.V.m. § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110]\nvom 6.6.1974). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang\nentsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP).\n\n7\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 13. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)\n- die Vorinstanz (2)\n- und den Gemeinderat … (A; im Dispositiv).\n\nSchwyz, 12. Februar 2019\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 27. Februar 2019\n\n8\n"}