{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-32_2019-02-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9ff885ab5bcf05b2f428cdb1e02dc2a7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-32_2019-02-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_32_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2609b8f714dc25fa65fe0052d4ccd57744ea00b998544cf340af3495a598fc30cbec545159251162eef745c156c42533bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2609b8f714dc25fa65fe0052d4ccd57744ea00b998544cf340af3495a598fc30cbec545159251162eef745c156c42533bd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_32", "Checksum": "aee7c823e6f20479d17ecf2178dba7af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.A.________ und B.A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt …,\n\ngegen\n\nKantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15,\nPostfach 1232, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer\n(Veranlagungsverfügung 2014: Aktienwert)\nSachverhalt:\n\nA. Die Steuerpflichtigen, A.A.________ und B.A.________, sind Eigentümer\nsämtlicher Aktien der C.________ AG (bis 08.11.2017 D.________ AG) mit Sitz\nin W.________/SZ. Mit Veranlagungsverfügung 2014 vom 10. Mai 2016 wurde\nder Vermögenssteuerwert der C.________ AG in Abweichung zur Selbstdeklaration mit Fr. 128'800.-- pro Aktie bewertet (bzw. ein steuerbares Vermögen von\nFr. 10'456'000.-- veranlagt).\n\nB. Gegen die Veranlagung der Vermögenssteuer erhoben die Steuerpflichtigen am 10. Juni 2016 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission, welche\ndiese mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 abwies.\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission vom\n26. Januar 2018 (Versand: 02.02.2018) erheben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Beschwerdeführer beantragen, der Vermögenssteuerwert für eine Aktie der C.________ AG sei mit\nFr. 92'200.-- zu berücksichtigen bzw. das steuerbare Vermögen mit\nFr. 8'848'000.-- zu veranlagen. Dazu sei die Bewertung der nicht kotierten Aktien\nder C.________ AG gemäss Kreisschreiben Nr. 28 anzupassen und der Wert der\nfraglichen Immobilien sei mit den mit 6 Prozent kapitalisierten Mieteinnahmen zu\nermitteln.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die Kantonale\nSteuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.\n\nE. Die Parteien nehmen in weiteren Eingaben nochmals Stellung.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG;\nSRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.\nFür Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung (§ 44 Abs. 1 StG). Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert\nist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und\nSubstanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind (§ 44\nAbs. 2 StG).\n\n2\n1.2 Gemäss § 25 Abs. 1 Bst. c der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz\n(VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 ist der Verkehrswert für nicht kotierte\nWertpapiere nach der von der Schweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen \"Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer\" zu ermitteln. Es handelt sich dabei um das Kreisschreiben Nr. 28\nvom 28. August 2008, gültig für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab dem 1. Januar 2008 (in der Folge Kreisschreiben Nr. 28 genannt).\n\n1.3 Der Zweck des Kreisschreibens Nr. 28 ist eine Vereinheitlichung der Praxis\nder Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren.\nDie Wegleitung dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und\nentspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis (vgl. statt vieler:\nUrteile des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.6;\n2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.3).\n\n1.4 Nach dem Kreisschreiben Nr. 28 gilt als Unternehmenswert von Immobili-\nen-Gesellschaften der Substanzwert (Rz. 42), wobei unüberbaute und überbaute\nGrundstücke von Immobilien-Gesellschaften zum Verkehrswert bewertet werden;\nwenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten\nErtragswert, jedoch mindestens zum Buchwert (Rz. 43).\n\n2.1 Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unstreitig, dass der Vermögenssteuerwert für die nicht kotierten Aktien der C.________ AG nach der von der\nSchweizerischen Steuerkonferenz herausgegebenen \"Wegleitung zur Bewertung\nvon Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer\" (bzw. Kreisschreiben\nNr. 28) zu ermitteln ist, und dass die C.________ AG gemäss Kreisschreiben\nNr. 28 (Rz. 42) als Immobilien-Gesellschaft qualifiziert, bei welcher der Substanzwert als Unternehmenswert gilt.\n\nAuseinander gehen hingegen die Meinungen darüber, wie die Stockwerkeigentumseinheiten der Liegenschaft Z.________strasse www bis xxx und der Liegenschaft Z.________strasse yyy bis zzz im Besitz der C.________ AG zu bewerten\nsind.\n\n2.2 Die Beschwerdeführer vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass der\nVerkehrswert für die fraglichen Stockwerkeigentumseinheiten nicht bekannt sei,\nweshalb die Bewertung für die Immobilien einer Immobilien-Gesellschaft gemäss\nKreisschreiben Nr. 28 (Rz. 43) zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten\nErtragswert vorgenommen werden müsse. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass der Verkehrswert \"per Definition\" (gemäss Kreisschreiben Nr. 28\nRz. 43) nur dann bekannt wäre, wenn die zu bewertende Immobilie kurz vor oder\n\n"}