dieses Rasters. Es besteht keine Veranlassung, dies zu korrigieren. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG). 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.