5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die ersatzlose Aufhebung der Einstellung; zur verfügten Einstelldauer äussert er sich nicht. 9 5.2.2 In der Verfügung vom 27. November 2017 erkennt die Vorinstanz auf ein mittelschweres Verschulden und legt die Einstellungsdauer auf 21 Tage fest (Viact. 9). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die AVIG-Praxis ALE gehe bei einem erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung von einem Sanktionsmass von 21 bis 25 Tagen aus; die verfügten 21 Tage aufgrund eines mittelschweren Verschuldens würden damit korrespondieren.