Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt individuell. Es sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1; AVIG-Praxis ALE, D 64). Für die Bemessung der Einstelldauer ist vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen. Dieser Wert ist bei qualifiziertem Verhalten entsprechend zu erhöhen, bei privilegiertem Verhalten zu mindern (BGE 123 V 150 Erw. 3c).