5.1 Wird eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten, ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Ist eine Einstellung zu verfügen, so bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit.