4.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr arbeitslos war, bereits verschiedene Massnahmen wie Kurse und Coaching absolviert wurden, keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung vorlagen (was vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht wird) und im Zeitpunkt der Zuweisung nur vage Absichten einer Selbständigkeit bestanden, durfte das RAV berechtigterweise eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zum Zwecke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anordnen (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG).