andere Beschäftigung ausübte. Seine Vorstellungen einer Selbständigkeit waren noch ziemlich unklar und bestanden zur Hauptsache in der Absicht, sich selbständig zu machen, sofern bis Ende Jahr keine Stelle gefunden ist. Mithin waren die Absichten noch wenig konkret und der Beschwerdeführer selber war mindestens so interessiert, eine Anstellung zu finden. Er zeigt denn auch nicht auf, inwieweit ihn das PvB gehindert hätte, seine Absicht einer Selbständigkeit weiter zu verfolgen. Seine Zweifel an der Effektivität des PvB vermögen nicht zu begründen, dass andere Massnahmen prioritär resp. anstelle des PvB hätten ergriffen werden müssen. Diesbezüglich ist von Belang, dass seine Anstrengungen