bestand kein Grund, Zweifel an der Massnahme zu äussern, bevor sie überhaupt im Detail abgesprochen und angetreten wurde. Da er seit über einem Jahr stellenlos war und auch keinen Zwischenverdienst erzielte, stellte die vorübergehende Beschäftigung eine Chance dar, für deren Verweigerung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.