Auch ergibt sich die Unrechtmässigkeit der angeordneten Massnahme nicht etwa aus dem Umstand, dass das Einsatzgebiet des vorgesehenen Beschäftigungsprogramms mit allgemeinen Verwaltungsarbeiten umschrieben wurde und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil umfasste (Vi-act. 3). Aufgrund dieser Umschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Bezug zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Revision, Controlling) grundsätzlich gegeben war.