7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das PvB berücksichtige seine bisherige Tätigkeit, Ausbildung und Erfahrung zu wenig, ist dies nicht zu hören (vgl. Erw. 2.3). Auch ergibt sich die Unrechtmässigkeit der angeordneten Massnahme nicht etwa aus dem Umstand, dass das Einsatzgebiet des vorgesehenen Beschäftigungsprogramms mit allgemeinen Verwaltungsarbeiten umschrieben wurde und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil umfasste (Vi-act. 3).