4.2.2 Wird eine versicherte Person einem PvB zugewiesen, besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Die Unzumutbarkeit, welche eine Nichtteilnahme rechtfertigen würde, richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und liegt vor, wenn die Massnahme dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Auf Unangemessenheit ist nur zurückhaltend zu schliessen (vgl. Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer führt keinen dieser Unzumutbarkeitsgründe an, sondern bezweifelt, dass die Massnahme seine Vermittlungsfähigkeit verbessert hätte.