4.2.1 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, den Beschwerdeführer in das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zuzuweisen. Er war zu jenem Zeitpunkt seit über einem Jahr arbeitslos; auch Zwischenverdienste ergeben sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer solche geltend. Mithin war er seit über einem Jahr nicht mehr im Arbeitsmarkt. Verschiedene Kurse sowie ein Einzelcoaching waren bereits absolviert. Dennoch stiegen die Chancen nicht. In dieser Situation ist eine vorübergehende Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG eine angezeigte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit.