Auch müsse ihm keine Tagesstruktur geboten werden und wenn diese wie vorliegend inhaltlich bereits besuchten Kursen entspreche, erhöhe dies nur die Frustration und sei kontraproduktiv. Auch bestreitet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Schadenminderungspflicht zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei. Das PvB sei überhaupt nicht auf seine Person zugeschnitten gewesen und hätte deshalb nur Kosten ohne Zusatznutzen verursacht. Es handle sich um eine reine Disziplinarmassnahme seitens RAV, weil er in die Langzeitarbeitslosigkeit gerutscht sei.