Im Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE B302 sei festgehalten, dass das Programm subsidiärer Natur sei. Daher wäre die Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit prioritärer Natur gewesen und die Zuweisung zum PvB nur dann angezeigt, wenn keine andere arbeitsmarktliche Massnahme möglich gewesen wäre. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer, das konkrete PvB hätte seine Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht (vgl. Erw. 3.2.2). Auch müsse ihm keine Tagesstruktur geboten werden und wenn diese wie vorliegend inhaltlich bereits besuchten Kursen entspreche, erhöhe dies nur die Frustration und sei kontraproduktiv.