3.2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Androhung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte der Beschwerdeführer am 23. November 2017, der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet zu haben (Vi-act. 8). Er habe seinen RAV-Berater mehrfach darauf hingewiesen, dass er bei erfolgloser Stellensuche bis Ende 2017 per 1. Januar 2018 auf die Selbständigkeit setzen wolle. Dieser habe dies ignoriert und ihn ohne weitere Abklärungen in das Programm des E.________ zugewiesen, anstelle eines Kurses zur Vorbereitung der Selbständigkeit.