2.6 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be- 4 weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. Urteil EVGer C 76/05 vom 13.7.2006 Erw. 2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 V 360).