AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Nussbaumer, 3. Auflage, Rz 724).