2.3 Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw.