4), orientierte der Beschwerdeführer das RAV gleichentags über seine Skepsis gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen und teilte mit, er habe das PvB nicht angetreten und das RAV dürfe es bereits als für beendet erklären (Bf-act. 4). Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme zum PvB keine Folge geleistet hatte. Strittig ist, ob er damit eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet und eine arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten hat und damit zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.