1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur Teilnahme am PvB aufgefordert wurde (Vi-act. 7). Aus den Akten ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung erhalten hat, kontaktierte er doch deswegen am 23. Oktober 2017 den Leiter des RAV D.________ (Bf-act. 4). Nachdem das RAV mit Mail vom 25. Oktober 2017 an der Aufforderung festhielt (Bf-act. 4), orientierte der Beschwerdeführer das RAV gleichentags über seine Skepsis gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen und teilte mit, er habe das PvB nicht angetreten und das RAV dürfe es bereits als für beendet erklären (Bf-act.