D. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte das Amt für Arbeit A.________ für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB (Vi-act. 9). Dagegen erhob A.________ am 8. Januar 2018 Einsprache (Vi-act. 10), die mit Einspracheentscheid Nr. 106/18 vom 20. Februar 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 12). E. Am 24. Februar 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen sei ersatzlos aufzuheben.