{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a80ff35afe02277d3cad269ecb761c4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_31", "Checksum": "5f628f17ae4c5811c08ff37ca8c2083a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Ist eine Einstellung zu verfügen, so bemisst sich die\nDauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3\nAVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und\n31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt\nvor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).\n\nDie Beurteilung des Verschuldens erfolgt individuell. Es sind alle Umstände des\nkonkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1; AVIG-Praxis ALE,\nD 64). Für die Bemessung der Einstelldauer ist vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden (Art. 45\nAbs. 3 AVIV) auszugehen. Dieser Wert ist bei qualifiziertem Verhalten entsprechend zu erhöhen, bei privilegiertem Verhalten zu mindern (BGE 123 V 150\nErw. 3c).\n\n5.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die ersatzlose Aufhebung der Einstellung;\nzur verfügten Einstelldauer äussert er sich nicht.\n\n9\n5.2.2 In der Verfügung vom 27. November 2017 erkennt die Vorinstanz auf ein\nmittelschweres Verschulden und legt die Einstellungsdauer auf 21 Tage fest (Viact. 9). Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, die AVIG-Praxis ALE gehe bei\neinem erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung von einem\nSanktionsmass von 21 bis 25 Tagen aus; die verfügten 21 Tage aufgrund eines\nmittelschweren Verschuldens würden damit korrespondieren.\n\n5.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr arbeitslos war, keinen Zwischenverdienst erzielte und keine Stelle in Aussicht hatte\nsowie die Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen erst vage\nwar, ist die Qualifikation der Verweigerung, nur schon das Eintrittsgespräch zum\nPvB zu führen, als mittelschweres Verschulden nicht zu beanstanden. Mittelschweres Verschulden zieht eine Einstellung von 16 bis 30 Tagen mit sich.\nGemäss AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C.1 soll der erstmalige Nichtantritt einer\nvorübergehenden Beschäftigung mit 21 bis 25 Einstelltagen geahndet werden.\nMit den verfügten 21 Tagen bewegte sich die Vorinstanz im untersten Bereich\ndieses Rasters. Es besteht keine Veranlassung, dies zu korrigieren.\n\n6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht\nnicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 19. April 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 14. Mai 2018\n\n11\n"}