{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a80ff35afe02277d3cad269ecb761c4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_31", "Checksum": "5f628f17ae4c5811c08ff37ca8c2083a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Er war zu\njenem Zeitpunkt seit über einem Jahr arbeitslos; auch Zwischenverdienste ergeben sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer solche geltend.\nMithin war er seit über einem Jahr nicht mehr im Arbeitsmarkt. Verschiedene\nKurse sowie ein Einzelcoaching waren bereits absolviert. Dennoch stiegen die\nChancen nicht. In dieser Situation ist eine vorübergehende Beschäftigung\ngemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG eine angezeigte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit.\n\n4.2.2 Wird eine versicherte Person einem PvB zugewiesen, besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Die Unzumutbarkeit, welche eine Nichtteilnahme\nrechtfertigen würde, richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und liegt vor, wenn\ndie Massnahme dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Auf Unangemessenheit ist\nnur zurückhaltend zu schliessen (vgl. Erw. 2.3). Der Beschwerdeführer führt keinen dieser Unzumutbarkeitsgründe an, sondern bezweifelt, dass die Massnahme\nseine Vermittlungsfähigkeit verbessert hätte.\n\n7\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das PvB berücksichtige seine bisherige Tätigkeit, Ausbildung und Erfahrung zu wenig, ist dies nicht zu hören (vgl.\nErw. 2.3). Auch ergibt sich die Unrechtmässigkeit der angeordneten Massnahme\nnicht etwa aus dem Umstand, dass das Einsatzgebiet des vorgesehenen Beschäftigungsprogramms mit allgemeinen Verwaltungsarbeiten umschrieben wurde und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil umfasste (Vi-act. 3). Aufgrund dieser Umschreibung ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Bezug zur\nbisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Revision, Controlling) grundsätzlich\ngegeben war. Einer allenfalls auf die konkreten Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen Anpassung der Massnahme hätte gerade das Vorstellungsgespräch dienen können, zu welchem es der Beschwerdeführer jedoch\nnicht einmal kommen liess. Entsprechend unangezeigt sind die vom Beschwerdeführer aufgrund allgemeiner, nicht konkreter Programm-Informationen geäusserten Zweifel an der Effektivität der Massnahme. Nachdem er bereits verschiedene Kurse und Coachings absolviert hat, ohne dass diese einen Erfolg zeitigten,\nbestand kein Grund, Zweifel an der Massnahme zu äussern, bevor sie überhaupt\nim Detail abgesprochen und angetreten wurde. Da er seit über einem Jahr stellenlos war und auch keinen Zwischenverdienst erzielte, stellte die vorübergehende Beschäftigung eine Chance dar, für deren Verweigerung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.\n\n4.2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf das seco-Kreisschreiben, wonach eine\nvorübergehende Beschäftigung nur subsidiär sei. Entgegen seiner Darstellung\nstand dem PvB vorliegend nichts entgegen, insbesondere nicht seine geäusserte\nAbsicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Subsidiarität bedeutet,\ndass der versicherten Person keine andere Beschäftigung zugewiesen werden\nkann, durch die PvB etwa auch kein Zwischenverdienst verhindert wird (BGE 125\nV 475 Erw. 6b; BGE 125 V 365 Erw. 4b). Aus dem RAV-Protokoll vom 19. Oktober 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zuweisung des\nPvB keinen Zwischenverdienst erzielte, keine Stelle in Aussicht hatte und keine\nandere Beschäftigung ausübte. Seine Vorstellungen einer Selbständigkeit waren\nnoch ziemlich unklar und bestanden zur Hauptsache in der Absicht, sich\nselbständig zu machen, sofern bis Ende Jahr keine Stelle gefunden ist. Mithin\nwaren die Absichten noch wenig konkret und der Beschwerdeführer selber war\nmindestens so interessiert, eine Anstellung zu finden. Er zeigt denn auch nicht\nauf, inwieweit ihn das PvB gehindert hätte, seine Absicht einer Selbständigkeit\nweiter zu verfolgen. Seine Zweifel an der Effektivität des PvB vermögen nicht zu\nbegründen, dass andere Massnahmen prioritär resp. anstelle des PvB hätten ergriffen werden müssen. Diesbezüglich ist von Belang, dass seine Anstrengungen\n\n8\nzur Selbständigkeit noch nicht weit fortgeschritten waren, ein FsE-Gesuch erst\neingereicht war und das PvB deren Fortschritt keineswegs gehindert hätte.\n\n4.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr arbeitslos war, bereits verschiedene Massnahmen wie Kurse und Coaching absolviert wurden, keine Anhaltspunkte für eine baldige Neuanstellung vorlagen (was vor Verwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht wird) und im Zeitpunkt der Zuweisung nur\nvage Absichten einer Selbständigkeit bestanden, durfte das RAV berechtigterweise eine berufliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit\ndes Versicherten zum Zwecke einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung anordnen (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG). Weder stand dem Programm (subsidiärer Natur) eine Erwerbstätigkeit oder eine andere Massnahme entgegen noch\nwar das PvB unzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG oder lagen entschuldbare Gründe für die Verweigerung vor.\n\n"}