{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a80ff35afe02277d3cad269ecb761c4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_31", "Checksum": "5f628f17ae4c5811c08ff37ca8c2083a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November 2017, der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet zu haben (Vi-act. 8). Er habe seinen RAV-Berater mehrfach darauf hingewiesen, dass\ner bei erfolgloser Stellensuche bis Ende 2017 per 1. Januar 2018 auf die\nSelbständigkeit setzen wolle. Dieser habe dies ignoriert und ihn ohne weitere\nAbklärungen in das Programm des E.________ zugewiesen, anstelle eines Kurses zur Vorbereitung der Selbständigkeit. Er habe sich dann eigenständig für den\nInformationstag FsE (Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit) angemeldet\nund das Gesuch für FsE eingereicht. Vor diesem Hintergrund sei die Zuweisung\nzum PvB unpassend. Sollte er für die Selbständigkeit nicht geeignet sein, so hätte das RAV ein anderes Programm auswählen können. Der Inhalt des zugewiesenen Programmes sei ihm nicht erläutert worden; er habe ihn im Internet angeschaut. Der Inhalt entspreche weder seiner Ausbildung noch Erfahrung noch in-\n\n5\ndividuellen Fähigkeiten. Kurse in MS Office brächten ihm keine Weiterqualifikation, Tätigkeiten im Bereich Empfang oder Bewerbungskorrespondenz sei seinen\nvorherigen Tätigkeiten nicht angemessen und die Kurse im Bereich Bewerbungskompetenz seien Basiskurse, da habe er bereits zwei Kurse absolviert, die\nZiele bereits erreicht. Zusammenfassend sei er zur Erkenntnis gelangt, das Ziel\nder Massnahme, nämlich seine Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen, werde dadurch\nnicht erreicht. Es sei mehr Disziplinarmassnahme als Unterstützung.\n\n3.2.3 In der Einsprache gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 23. November 2017, ohne weitere Argumente anzufügen (Vi-act. 10).\n\n3.2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Februar 2018 bestätigt der\nBeschwerdeführer, das zugewiesene PvB nicht angetreten zu haben. Er habe\nden RAV-Berater am 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass er sich per Anfang Jahr selbständig machen wolle, sollte er bis dahin keine Anstellung finden.\nDies habe er bereits an den zwei vorangehenden Besprechungen angetönt. Es\nsei vom Berater ignoriert worden, er sei in dieser Absicht nicht unterstützt worden. Dies habe er dem RAV-Leiter am 23. Oktober 2017 telefonisch mitgeteilt,\nworauf er am 25. Oktober 2017 von seinem RAV-Berater einen Link mit Informationen bezüglich Aufnahme der Selbständigkeit erhalten habe. Gleichzeitig habe\ner die Zielvereinbarung für die Teilnahme am PvB erhalten, die jedoch entgegen\nder Darstellung im Einspracheentscheid nicht gemeinsam erarbeitet worden sei,\nwas seine fehlende Unterschrift belege. Das Formular sei vom RAV-Berater gegen seinen Willen erstellt worden. Der Zwang zur Teilnahme an einem PvB bei\ngleichzeitig bestehendem Willen zur Selbständigkeit sei gesetzeswidrig. Im\nKreisschreiben AVIG-Praxis ALE B302 sei festgehalten, dass das Programm\nsubsidiärer Natur sei. Daher wäre die Unterstützung zur Aufnahme einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit prioritärer Natur gewesen und die Zuweisung zum\nPvB nur dann angezeigt, wenn keine andere arbeitsmarktliche Massnahme möglich gewesen wäre. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer, das konkrete PvB\nhätte seine Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht (vgl. Erw. 3.2.2). Auch müsse ihm\nkeine Tagesstruktur geboten werden und wenn diese wie vorliegend inhaltlich\nbereits besuchten Kursen entspreche, erhöhe dies nur die Frustration und sei\nkontraproduktiv. Auch bestreitet der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der\nSchadenminderungspflicht zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei. Das PvB sei\nüberhaupt nicht auf seine Person zugeschnitten gewesen und hätte deshalb nur\nKosten ohne Zusatznutzen verursacht. Es handle sich um eine reine Disziplinarmassnahme seitens RAV, weil er in die Langzeitarbeitslosigkeit gerutscht sei.\n\n6\n4.1 Der Beschwerdeführer erfüllte seit dem 3. Oktober 2016 in der dritten\nRahmenfrist die Kontrollvorschriften nach Art. 17 Abs. 2 AVIG. Das Erstgespräch\nbeim RAV D.________ fand am 17. Oktober 2016 statt (Vi-act. 13). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass er eine Stelle als interner Revisor, Controller oder\nBusiness Analyst suchte. Die bisherigen persönlichen Arbeitsbemühungen wurden akzeptiert. Der Beschwerdeführer wurde über seine Pflichten informiert und\nes wurde eine Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen getroffen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in einen Kaderkurs zugewiesen. Aus\nden weiteren Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer jeweils genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, ihm durch das RAV\ndiverse Stellen zugewiesen wurden, er sich indes nur selten vorstellen konnte\nund die Absagen in der Regel wegen Über- oder Unterqualifizierung erfolgten.\nDie Protokolle enthalten zudem regelmässig den Vermerk \"Kein ZV\" [Zwischenverdienst] (Vi-act. 14 - 22). Verschiedentlich ist festgehalten, der Beschwerdeführer müsse mehr machen, mehr persönliche Arbeitsbemühungen wären angezeigt, die Suche sei intensiv zu betreiben. Im Protokoll vom 19. Oktober 2017 ist\nfestgehalten: \"Keine VG nichts, er sieht noch die Chance im Bereich Gastro ein\nRestaurant zu übernehmen oder zu eröffnen. Auch Beratung für Firmen, die in\nLateinamerika Fuss fassen wollen. Ist diesbezüglich mit seco in Kontakt. Falls bis\nanfangs Jahr keine Anstellung.\" (Vi-act. 21). Auch ist festgehalten, dass als AMM\ndas Büro F.________ mit dem Ziel der Hilfe bei Stellensuche anstehe.\n\n"}