{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a80ff35afe02277d3cad269ecb761c4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_31", "Checksum": "5f628f17ae4c5811c08ff37ca8c2083a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.04.2018 II 2018 31\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ARt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) | Arbeitslosenversicherung\n\nMit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die\naus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.\nSolche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft\nwieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von\nLangzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören\ndie so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a AVIG). Als solche gelten\nunter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen\nöffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1\nlit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG\nist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktli-\n\n3\nchen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b).\n\n2.2 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist der Versicherte gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine\nzugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme unverzüglich anzutreten. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung\nvon zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17\nAbs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist\n(vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111).\n\n2.3 Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender\nBeschäftigung ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu\nbeurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16\nAbs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016\nvom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2\nlit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000\nErw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Nussbaumer, 3. Auflage,\nRz 724).\n\n2.4 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die\nÜberprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit\nHinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV\nNr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV\nNr. 12, S. 37 Erw. 3).\n\n2.5 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene\nMitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat\n(vgl. BGE 126 V 523; 124 V 227 Erw. 2b mit Hinweisen).\n\n2.6 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu\nGrunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-\n\n4\nweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. Urteil EVGer\nC 76/05 vom 13.7.2006 Erw. 2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 V 360).\n\n3.1 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 hat das RAV D.________ den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung eingeladen und ihn aufgefordert, sich innert 2 Tagen beim Veranstalter,\ndem E.________ in F.________ zwecks Vereinbarung des Einsatzbeginns zu\nmelden. Das Einsatzgebiet umfasse allgemeine Verwaltungsarbeiten in der\nG.________ in F.________ und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil.\nBezweckt war damit, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers zu erhöhen (Vi-act. 3). Als oberstes Ziel des PvB waren die Steigerung der Anzahl\nEinladungen zu Vorstellungsgesprächen und die schnellstmögliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt definiert. Als Unterziele die Steigerung der\nAnzahl Bewerbungen / Arbeitsbemühungen, die qualitative Besserung der Bewerbungen / Arbeitsbemühungen sowie das Vorliegen eines Leistungsnachweises in Form von Arbeitszeugnissen/-bestätigung und Referenzen (Vi-act. 4).\n\n3.2.1 Nach Erhalt der Aufforderung kontaktierte der Beschwerdeführer den Leiter des RAV-D.________. Er teilte mit, sein Berater ignoriere seinen Wunsch\nnach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; er unterstütze ihn nicht dabei. Das Programm sei ohne Besprechung mit ihm ausgewählt worden; die Institution entspreche nicht seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung oder seiner Erfahrung. Er bezweifle, dass dies seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe. Zudem habe er\nja bereits Kurse besucht, welche für Kaderpersonen zugeschnitten gewesen seien (Vi-act. 5).\n\n"}