{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a80ff35afe02277d3cad269ecb761c4e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-31_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_31_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f22f678e18bd757a9091d4ece71e35bc4c4f983aaec373146e3e8087455e164e2578dc3ac0fdc9a2fe37240ffb689e01f5d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_31", "Checksum": "5f628f17ae4c5811c08ff37ca8c2083a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Frank Lampert, Richter\nMLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nAmt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,\n6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (Jg. 1980) war seit dem 1. Juli 2015 bei der B.________ AG,\nC.________ (Ort), als Leiter interne Revision angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde am 26. Januar 2016 per 30. September 2016 aufgelöst. Am 3. Oktober 2016 wurde er durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet; am 12. Oktober 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab\ndem 1. Oktober 2016 (Vi-act. 1 und 2).\n\nB. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde A.________ durch das RAV\nD.________ eingeladen, zur Erhöhung der Vermittlungschancen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen (Programm zur vorübergehenden\nBeschäftigung, PvB). Er wurde gebeten, sich innert 2 Arbeitstagen zwecks Vereinbarung des Beginns eines 100% Einsatzes beim Veranstalter E.________ in\nF.________ zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass\ner zur Teilnahme verpflichtet sei und ein Missachten der Vorschrift zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni\n1982 führe (Vi-act. 3). Am 26. Oktober 2017 teilte der E.________ den Behörden\nmit, A.________ habe sich nicht gemeldet (Vi-act. 6).\n\nC. Mit Schreiben vom 10. November 2017 konfrontierte das Amt für Arbeit\nA.________ mit dem Vorwurf, am PvB ungerechtfertigt nicht teilgenommen zu\nhaben und es stellte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht. Er\nwurde hierzu zur Stellungnahme eingeladen. Am 23. November 2017 erklärte\nsich A.________ (Vi-act. 7 und 8).\n\nD. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte das Amt für Arbeit\nA.________ für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB (Vi-act. 9). Dagegen erhob\nA.________ am 8. Januar 2018 Einsprache (Vi-act. 10), die mit Einspracheentscheid Nr. 106/18 vom 20. Februar 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 12).\n\nE. Am 24. Februar 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid\nfristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem\nsinngemässen Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen sei ersatzlos aufzuheben.\n\nMit Vernehmlassung vom 15. März 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n\n2\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch das RAV mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur Teilnahme am PvB aufgefordert wurde (Vi-act. 7).\nAus den Akten ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung\nerhalten hat, kontaktierte er doch deswegen am 23. Oktober 2017 den Leiter des\nRAV D.________ (Bf-act. 4). Nachdem das RAV mit Mail vom 25. Oktober 2017\nan der Aufforderung festhielt (Bf-act. 4), orientierte der Beschwerdeführer das\nRAV gleichentags über seine Skepsis gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen und teilte mit, er habe das PvB nicht angetreten und das RAV dürfe es bereits als für beendet erklären (Bf-act. 4). Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme zum PvB keine Folge geleistet\nhatte. Strittig ist, ob er damit eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet und eine arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten hat und\ndamit zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will,\nmuss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1\nSatz 1 AVIG). Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen,\nwenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle\nnicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder\nderen Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).\n\n"}